Satzung des Schützenvereins Drei Eichen Flatow 1993 e.V.
- Fassung nach der Mitgliederversammlung 2005 -
Paragraph 1
Rechtliche Stellung, Name und Sitz sowie Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Schützenverein – Drei Eichen – Flatow 1993 e.V.“
2) Der Verein hat seinen Sitz in Staffelder Straße, 16766 Flatow. Er ist im Vereins-
register des Amtsgerichts Oranienburg unter der Nr. 460 eingetragen.
Er ist Mitglied des Landessportbundes Brandenburg e.V. unter der LSB-Mitglieds-
nummer 65135.
3) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
Paragraph 2
Ziele und Aufgaben des Schützenvereins
1) Der Schützenverein sieht seine Aufgabe innerhalb des Schützenverbandes in der
Förderung des Schießsportes, Förderung der Pflege des Vereinslebens und der
Kameradschaft sowie der Wahrung von Brauchtum und Tradition. Der Verein unter-
stütz das jagdliche Schießen.
2) Der Schützenverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der § 51 ff. AO.
Der Schützenverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-
liche Zwecke. Mittel des Schützenvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Schützenvereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
3) Der Schützenverein ist Mitglied des Landesportbundes Brandenburg (LSB).
4) Der Schützenverein stellt sich die Aufgabe, innerhalb des Schützenverbandes getreu
humanistischer Traditionen des Schießsportes, heimatverbundene Landsleute in seine
Reihen aufzunehmen.
5) Durch die Aktivität des Schützenvereins wird allen interessierten Bürgern die Möglich-
keit gemeinschaftsfördernder Geselligkeit geboten, sowie die Erhaltung der Liebe und
Treue zur märkischen Heimat – zum deutschen Vaterland – gefördert.
6) Eine Zusammenarbeit mit Schützenvereinen im In- und Ausland wird angestrebt.
Paragraph 3
Mitgliedschaft
Die Höhe der Beitrittsgebühr und des monatlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages ist
gesondert in einer Beitragsordnung festzulegen.
1) Mitglieder im Schützenverein Flatow können sein:
Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz der bürger-
lichen Ehrenrechte sind.
2) Bei Personen vom vollendete 14. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
bedarf es der Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
3) Die Aufnahme in den Schützenverein erfolgt nach Vorlage eines schriftlichen Antrages
zum Beitritt, sowie der Anerkennung der Satzung und der Zustimmung durch den Vor-
stand.
4) Jedes Mitglied hat nach der beschlossenen Aufnahme die Beitrittsgebühr und den an-
teiligen Jahresbeitrag sofort zu entrichten.
5) Ehrenmitgliedschaften werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung an verdiente
Mitglieder und sonstige Vereinsförderer auf Vorschlag des Vorstandes verliehen.
Paragraph 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
1) Austritt
Der Austritt aus dem Schützenverein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittser-
klärung muß schriftlich abgefasst und spätestens bis zum 30. September des Geschäfts-
jahres einem Vorstandsmitglied zugegangen sein. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen
Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
2) Tod
3) Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Schützenverein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich
oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, z.B. bei Verletzung der
gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Waffen. Über den Ausschluss
entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit auf Vorschlag des Vorstandes.
Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mit-
gliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Be-
troffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss
wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich be-
kannt gemacht.
Paragraph 4 Nr. 1 Satz 3 der Satzung gilt entsprechend.
Paragraph 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied vom vollendeten 18. Lebensjahr an hat Stimm- und Wahlrecht und kann
Anträge stellen.
2) Vereinsmitglieder haben das Recht, die Anlagen, vereinseigene Waffen, Geräte und
Schießstandseinrichtungen zu nutzen.
3) Jedes Mitglied hat über den Deutschen Schützenbund im Rahmen der dafür jeweils gül-
tigen Bestimmungen Versicherungsschutz.
4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und ergangenen Ordnungsbestimmungen so-
wie Mitgliederbeschlüsse einzuhalten.
5) Jedes Mitglied hat sich an den Arbeitsleistungen zum Aufbau und Erhalt der Schießsport-
stätte zu beteiligen; Sollstunden sind im Jahresarbeitsplan festgeschrieben. Bei Nicht-
leistung der Sollstunden durch begründete Abwesenheit derartiger Einsätze, ist ein finan-
zieller Ausgleich (Betrag je versäumte Stunde wird in der Gebührenordnung festgelegt)
zu entrichten.
6) Die Teilnahme an Versammlungen ist Ehrenpflicht. Im Verhinderungsfall hat sich
ein jeder rechtzeitig beim Vorsitzenden zu entschuldigen.
Paragraph 6
Gliederungen und Organe des Vereins
Der Schützenverein gliedert sich in die Organe:
1) Mitgliederversammlung
2) Vorstand
3) Ehrenrat.
Paragraph 7
Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1) dem 1. Vorsitzenden
2) dem 2. Vorsitzenden/Stellvertreter
3) dem Schriftführer und Pressesprecher
4) dem Schatzmeister
5) dem Schießsportleiter
6) dem Schießstandleiter
7) dem Jugend- und Damenleiter.
Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i. V. m. Paragraph 32 BGB mit der Maßgabe,
dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
Der Schützenverein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand des Vereins ver-
treten. Im Geschäftsverkehr kann der 1. Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied
im ausdrücklichen Auftrag des Vereinsvorstandes den Verein vertreten.
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung in geheimer Ab-
stimmung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vertretervorstand (1. Vorsitzender
und Stellvertreter) bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Paragraph 8
Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Schützenvereins und
ist mindestens ein Mal im Jahr durch den 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tages-
ordnung und einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuberufen.
Die Einladung erfolgt in der Schriftform und wird jedem Vereinsmitglied postalisch zu-
gesandt.
2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn mindestens
ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
fordert bzw. der Ehrenrat oder Schatzmeister ein dringendes Erfordernis begründen.
3) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich 2 Rechnungsprüfer. Diese haben die Bücher,
Gerätschaften und die Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen schrift-
lichen Jahresbericht vorzulegen.
4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem anderen Vor-
standsmitglied geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Monaten eine neue Mitgliederversamm-
lung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten und vom
1. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben.
5) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
6) Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes bis jeweils 31.03. des Geschäftsjahres.
7) Wahl des Ehrenrates auf die Dauer von 2 Jahren aus den übrigen Mitgliedern.
Paragraph 9
Stimmrecht und Wählbarkeit
1) Stimmrecht besitzen alle eingetragenen Mitglieder des Schützenvereins.
2) Das Stimmrecht ist nur persönlich auszuüben.
3) Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4) Die Wahl von Vertretern aus dem Jugendbereich ist auf Beschluss der Mitglieder-
versammlung möglich.
Paragraph 10
Vereinsvermögen
1) In Übereinstimmung mit dem Paragraphen 2 sind finanzielle Einnahmen, Spenden und
Zuschüsse von Dritten nur für Vereinszwecke einzusetzen.
2) Die gemeinschaftlich erworbenen Waffen, Gerätschaften und sonstigen Hilfsmaterialien sind zu inventarisieren und diebstahlsicher zu deponieren.
3) Der Schützenverein unterhält ein Konto bei einem noch zu benennenden Geldinstitut.
Paragraph 11
Geschäftsordnung
1) Die Führung der laufenden Geschäfte wird vom Schatzmeister vorgenommen.
2) Der Schatzmeister erfasst alle Einnahmen und Ausgaben zeitnah und übersichtlich.
3) Der Vorstand legt den Jahresbericht des Schatzmeisters sowie den Prüfbericht der
Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes des
Schützenvereins vor
4) Kosten, die einem Vereinsmitglied durch die Tätigkeit für den Verein entstehen, werden
auf Antrag dem kostenberechtigten Vereinsmitglied erstattet.
5) Unterschriftsberechtigt im Bankverkehr ist der Schatzmeister in Verbindung mit dem
1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung mit dem 2. Vorsitzenden.
6) Über Beschlüsse in den Vorstandssitzungen und Sitzungen des Ehrenrates sowie über die
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen; dieses soll vom Versammlungsleiter
und vom Schriftführer unterschrieben werden.
Paragraph 12
Graduierung
1) Der Ehrenrat unterbreitet der Mitgliederversammlung Vorschläge zur Graduierung von
Effekten und Uniformen.
2) Die Graduierung und Vergabe von Auszeichnungen werden den Schützen im Rahmen
einer Vereinsveranstaltung (Mitgliederversammlung, Schützenfest) überreicht.
Paragraph 13
Auflösung des Vereins
1) Über die Auflösung des Schützenvereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungs-
punkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
2) Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der
Rechtsfähigkeit), so sind der 1. Vorsitzende und in dessen Abwesenheit der 2. Vor-
sitzende und der Schatzmeister die Liquidatoren.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver-
mögen des Vereins an eine andere als gemeinnützig anerkannte Körperschaft zwecks
Förderung der Leibesübungen, insbesondere der schießsportlichen Ausbildung und
Traditionspflege der Jugend. Gleiches gilt, wenn der Schützenverein aus einem son-
stigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. In allen Fällen der
Vermögensübertragung ist ein entsprechender Beschluss erst nach Zustimmung durch
das zuständige Finanzamt wirksam.